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§
1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der
Verein wurde am 10. Mai 1932 gegründet und am 9.1.1961 unter VR 475 in das
Vereins-Register eingetragen. Er führt den Namen
Harmonika-Verein
Holzgerlingen e.V.
Sitz
des Vereins ist Holzgerlingen, Kreis Böblingen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Harmonika-Verein Holzgerlingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Umgangs mit dem Akkordeon sowie den
damit verbundenen Begleitinstrumenten. Die Förderung beinhaltet sowohl die
Volksmusik, die für Akkordeon komponierte Originalmusik sowie die für
Akkordeonorchester möglichen Bearbeitungen in jeglicher Musikrichtung.
Der Verein will die musikalische Ausbildung seiner Mitglieder, in erster Linie
die der Jugend, fördern und die Musizierfreudigkeit junger Menschen wecken und pflegen.
Der Vereinszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Abhaltung von Übungsstunden,
Ausrichtung und Teilnahme an regionalen/überregionalen Konzerten, Musikfesten sowie an
regionalen, bundesweiten und internationalen Wertungsspielen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Der Verein ist in Ausübung seiner Tätigkeit parteipolitisch und konfessionell
neutral.
§
3 Definition Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus :
a.
Aktiven Mitgliedern
b.
Fördernden Mitgliedern
c.
Jugendabteilung
d.
Ehrenmitgliedern
zu
a):
Aktive Mitglieder sind natürliche
Personen, die im Rahmen der angebotenen Möglichkeiten
musizieren und/oder im Vorstand tätig sind. Über die Aufnahme in eines der Orchester entscheidet der Dirigent in Absprache
mit der Spielervertretung.
zu
b):
Als förderndes Mitglied kann dem Verein jederzeit beigetreten werden. Fördernde
Mitglieder sind natürliche Personen, welche die Aufgabe des Vereins materiell
oder ideell unterstützen.
zu
c):
Die Jugendabteilung ist
wesentlicher Bestandteil des Vereins und ist die Grundlage für die Erfüllung
der jugendfördernden Aufgabe sowie das
Fortbestehen des Vereins
zu
d):
Zu Ehrenmitgliedern werden
Personen ernannt, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Den Ehrenmitgliedern ist eine
entsprechende Urkunde auszuhändigen.
Von
den aktiven und fördernden Mitgliedern sowie von der Jugendabteilung, wird ein
vom Vorstand festzulegender, der wirtschaftlichen Situation entsprechender
Beitrag erhoben. Auch der Zahlungsrhythmus wird vom Vorstand geregelt.
Bei
beschränkt geschäftsfähigen Personen ist die Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters vorzulegen.
Ehrenmitglieder
sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrags.
Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen ist der Antrag vom gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben.
Personenbezogene
Daten, welche die Mitgliedschaft betreffen, werden gespeichert.
§
4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Streichung von der Mitgliederliste
d. durch Ausschluss aus dem Verein
Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Anmahnung des Beitrags im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein
Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in
der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§
5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes
Mitglied ist berechtigt
an
den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sein Stimm- und Wahlrecht auszuüben
sowie Anträge und Vorschläge, die im Zusammenhang mit dem Vereinsgeschehen
stehen, zu stellen bzw. vorzubringen.
Die
Mitglieder sind verpflichtet
a.
den vom Vorstand festgesetzten Beitrag regelmäßig zu entrichten.
b.
an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, sofern und soweit dies die
familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
c.
dem Verein jederzeit durch ehrenamtliche Tätigkeit Unterstützung zu gewähren.
§
6 Organisation
Der Vorstand besteht aus:
a.
dem Vorsitzenden
b. dem
Stellvertreter
c. dem
Schriftführer
d. dem Kassier
e. zwei
Kassenrevisoren
f. den
Spielleitern
g. dem
Jugendvertreter
h. mindestens zwei
Beisitzern
i. Leiter für
Technik/Instrumente
Der
Vorstand kann darüber beschließen, bestimmte Aufgabenbereiche neu zu ordnen
bzw. zusammenzulegen oder aufzuteilen.
Als
Vorsitzender und in den Vorstand können nur Mitglieder nach Vollendung des 18.
Lebensjahres gewählt werden sowie Jugendvertreter nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Er ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
Befangene Personen haben sich von der Abstimmung fernzuhalten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen; er muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen. Die Aufgabe des
Vorstands besteht in der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben im laufenden Geschäftsjahr.
Die im Vorstand gefassten Beschlüsse sind protokollarisch niederzulegen. Das
Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
Im
Innenverhältnis ist der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter verpflichtet, in
allen wichtigen Angelegenheiten (insbesondere bei Vermögenswerten über €
250,-) die Zustimmung des Vorstands (die unter §6 aufgeführten Personen)
einzuholen.
Vorstand
im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Beide sind je einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand im Sinne der Satzung wird von der Hauptversammlung bis zum Widerruf
gewählt.
Dabei ist Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Wählbar in den
Vorstand sind Mitglieder, die gewillt sind, dem Vereinsinteresse zu dienen.
Die Voraussetzungen nach §6 müssen erfüllt sein. Tritt bei der Personenwahl
Stimmengleichheit ein, so entscheidet die Stichwahl. Im Übrigen übernimmt ein zu bildender Wahlausschuss die Wahlhandlung.
§
7 Hauptversammlung
Die
Hauptversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Die
Einberufung der Versammlung erfolgt durch schriftliche oder mündliche Mitteilung an sämtliche
Mitglieder.
Sie muss spätestens eine Woche vor der Versammlung erfolgen oder durch
Bekanntmachung im örtlichen Nachrichtenblatt angezeigt werden. Beschlüsse der Hauptversammlung werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Befangene Personen haben bei
den Beratungen den Raum zu verlassen. Stimmberechtigt sind alle Personen über 16 Jahre.
Die Versammlungsprotokolle und die gefassten Beschlüsse sind zu dokumentieren.
Außer der Hauptversammlung können noch weitere Mitgliederversammlungen
einberufen werden, sofern das Vereinsinteresse dies erfordert.
§
8 Kassier/Kassenrevisoren
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins
und ist für eine geregelte Kassenführung verantwortlich.
Er ist berechtigt:
a. die Beiträge
einzuziehen und zu quittieren
b. Zahlungen, die regelmäßig
wiederkehren, zu leisten
c. im Innenverhältnis sind außerordentliche
Ausgaben, die den Betrag von € 250,- übersteigen,
nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand zu bezahlen
d. den Schriftverkehr in
Kassenangelegenheiten selbst vorzunehmen und
als Beauftragter des Vereins zu unterzeichnen
Er hat ferner über die geleisteten Zahlungen genau Buch zu führen, Belege
mindestens fünf, Kassenbücher mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der Kassier hat für die
Hauptversammlung den Jahresabschluss zu fertigen und denselben zur Einsichtnahme und Entlastung
vorzulegen.
Die Kassenrevisoren haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich
den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
§
9 Ausschließungsgründe
Alle aktiven Spielerinnen und Spieler sind angehalten, die
festgesetzten Übungsstunden regelmäßig zu besuchen. Im Hinblick auf die vom
Verein angestrebten Ziele muss ein mehrmaliges, unentschuldigtes Fernbleiben als
Verstoß gegen die Vereinsinteressen betrachtet werden.
Im Verein soll immer Ordnung und Disziplin gewahrt und Kameradschaft gepflegt
werden. Bei öffentlichen Veranstaltungen wird von den Mitgliedern ein entsprechendes
Verhalten vorausgesetzt. Wer die Ziele, Interessen oder das Ansehen des Vereins in
irgendeiner Art schädigt, wird aus dem Verein ausgeschlossen.
Einem Ausschluss geht eine schriftliche Verwarnung voraus.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen (Anwachsung nach § 738 BGB).
Auch sind diese nicht verpflichtet, nach Maßgabe des § 739 BGB, für die
Deckung der Fehlbeträge aufzukommen.
§
10 Spielergruppen
Sofern die aktiven Spieler Einnahmen aus
gemeinschaftlichen Veranstaltungen erzielen, fließen dieselben in die Vereinskasse. Daneben sind einzelne Spielergruppen
nicht berechtigt, für eigene Rechnung aber namens des Vereins Veranstaltungen durchzuführen,
ohne die
vorherige Genehmigung des Vorstands einzuholen.
Vereinseigene Instrumente sind pfleglich zu
behandeln. Schäden sind unverzüglich dem Leiter Technik/Instrumente zu melden.
Bei Zuwiderhandlung kann Schadensersatz verlangt werden.
Die für die aktiven Spieler benötigten Orchesternoten werden vom Verein
kostenlos zur Verfügung gestellt, sofern dies die finanzielle Lage erlaubt. Die ausgeliehenen
Noten sind mit der notwendigen Sorgfalt zu behandeln.
§
11 Ausbildung
Die Ausbildung der Spieler bzw. die Leitung der
Orchester wird einem Dirigenten übertragen, den der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen, unter Berücksichtigung der
Vereinsinteressen, bestellt.
Die Spielervertreter sind berufen, den Dirigenten zu unterstützen.
Die Entlohnung des/der Dirigenten regelt der Vorstand.
§
12 Auflösung des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Sinkt die Zahl der Mitglieder unter drei, so ist der
Verein aufzulösen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Holzgerlingen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§
13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach der Annahme durch
die Mitgliederversammlung in Kraft.
Jedes Mitglied verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der
Satzungsbestimmungen.
Änderungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der
Mitgliederversammlung.
Diese Satzung löst die Satzung vom 26.11.1960 sowie
deren Änderungen vom 27.01.1973, 29.02.1978 und 01.06.1979 ab.
Die Satzung wurde am 15. März 2003 von der
Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 16. März 2003 in Kraft.
Die Änderung (Neufassung) wurde am 23.05.2003 vom
Amtsgericht Böblingen in das Vereinsregister Karte Nr. VR 475 eingetragen. Die
Eintragung ist beurkundet.
