Jugendsatzung des Harmonika-verein holzgerlingen e.v.

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 Die Satzung des Harmonika-Verein Holzgerlingen e.V.

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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 3 Definition Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Organisation
§ 7 Hauptversammlung
§ 8 Kassier/Kassenrevisoren
§ 9 Ausschließungsgründe  

§ 10 Spielergruppen

§ 11 Ausbildung
§ 12 Auflösung des Vereins
§ 13 Inkrafttreten der Satzung

 


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

Der Verein wurde am 10. Mai 1932 gegründet und am 9.1.1961 unter VR 475 in das Vereins-Register eingetragen. Er führt den Namen

 

Harmonika-Verein Holzgerlingen e.V.

 

Sitz des Vereins ist Holzgerlingen, Kreis Böblingen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit des Vereins


Der Harmonika-Verein Holzgerlingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umgangs mit dem Akkordeon sowie den damit verbundenen Begleitinstrumenten. Die Förderung beinhaltet sowohl die Volksmusik, die für Akkordeon komponierte Originalmusik sowie die für Akkordeonorchester möglichen Bearbeitungen in jeglicher Musikrichtung.

Der Verein will die musikalische Ausbildung seiner Mitglieder, in erster Linie die der Jugend, fördern und die Musizierfreudigkeit junger Menschen wecken und pflegen.
Der Vereinszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Abhaltung von Übungsstunden, Ausrichtung und Teilnahme an regionalen/überregionalen Konzerten, Musikfesten sowie an regionalen, bundesweiten und internationalen Wertungsspielen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Der Verein ist in Ausübung seiner Tätigkeit parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Definition Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus :

a.    Aktiven Mitgliedern     

b.    Fördernden Mitgliedern

c.     Jugendabteilung

d.    Ehrenmitgliedern

 

zu a):  
Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die im Rahmen der angebotenen Möglichkeiten musizieren und/oder im Vorstand tätig sind. Über die Aufnahme in eines der Orchester entscheidet der Dirigent in Absprache mit der Spielervertretung.

zu b):
Als förderndes Mitglied kann dem Verein jederzeit beigetreten werden. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, welche die Aufgabe des Vereins materiell oder ideell unterstützen.

zu c):
Die Jugendabteilung ist wesentlicher Bestandteil des Vereins und ist die Grundlage für die Erfüllung der jugendfördernden Aufgabe  sowie das Fortbestehen des Vereins

zu d):
Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung  erfolgt  durch den Vorstand. Den Ehrenmitgliedern ist eine entsprechende Urkunde auszuhändigen.

 

Von den aktiven und fördernden Mitgliedern sowie von der Jugendabteilung, wird ein vom Vorstand festzulegender, der wirtschaftlichen Situation entsprechender Beitrag erhoben. Auch der Zahlungsrhythmus wird vom Vorstand geregelt.

Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.                                                                                                                                                                                                                                                  
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrags. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

Personenbezogene Daten, welche die Mitgliedschaft betreffen, werden gespeichert.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Streichung von der Mitgliederliste
d. durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Anmahnung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist berechtigt

an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sein Stimm- und Wahlrecht auszuüben sowie Anträge und Vorschläge, die im Zusammenhang mit dem Vereinsgeschehen stehen, zu stellen bzw. vorzubringen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet

a.    den vom Vorstand festgesetzten Beitrag regelmäßig zu entrichten.

b.    an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, sofern und soweit dies die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

c.     dem Verein jederzeit durch ehrenamtliche Tätigkeit Unterstützung zu gewähren.

 

§ 6 Organisation

 

              Der Vorstand besteht aus:

a.            dem Vorsitzenden
b.            dem Stellvertreter
c.            dem Schriftführer
d.            dem Kassier
e.            zwei Kassenrevisoren
f.            den Spielleitern
g.            dem Jugendvertreter
h.            mindestens zwei Beisitzern
i.             Leiter für Technik/Instrumente

Der Vorstand kann darüber beschließen, bestimmte Aufgabenbereiche neu zu ordnen bzw. zusammenzulegen oder aufzuteilen.

Als Vorsitzender und in den Vorstand können nur Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt werden sowie Jugendvertreter nach Vollendung des 16. Lebensjahres.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Er ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Befangene Personen haben sich von der Abstimmung fernzuhalten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen; er muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen. Die Aufgabe des Vorstands besteht in der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben im laufenden Geschäftsjahr.
Die im Vorstand gefassten Beschlüsse sind protokollarisch niederzulegen. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

 


Im Innenverhältnis ist der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten (insbesondere bei Vermögenswerten über € 250,-) die Zustimmung des Vorstands (die unter §6 aufgeführten Personen) einzuholen.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Beide sind je einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand im Sinne der Satzung wird von der Hauptversammlung bis zum Widerruf gewählt.
Dabei ist Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Wählbar in den Vorstand sind Mitglieder, die gewillt sind, dem Vereinsinteresse zu dienen.
Die Voraussetzungen nach §6 müssen erfüllt sein. Tritt bei der Personenwahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet die Stichwahl. Im Übrigen übernimmt ein zu bildender Wahlausschuss die Wahlhandlung.

 

§ 7 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch schriftliche oder mündliche Mitteilung an sämtliche Mitglieder.
Sie muss spätestens eine Woche vor der Versammlung erfolgen oder durch Bekanntmachung im örtlichen Nachrichtenblatt angezeigt werden. Beschlüsse der Hauptversammlung werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Befangene Personen haben bei den Beratungen den Raum zu verlassen. Stimmberechtigt sind alle Personen über 16 Jahre.
Die Versammlungsprotokolle und die gefassten Beschlüsse sind zu dokumentieren.

Außer der Hauptversammlung können noch weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden, sofern das Vereinsinteresse dies erfordert.


§ 8 Kassier/Kassenrevisoren

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins und ist für eine geregelte Kassenführung verantwortlich.

Er ist berechtigt:
           
            a.         die Beiträge einzuziehen und zu quittieren
            b.         Zahlungen, die regelmäßig wiederkehren, zu leisten
            c.         im Innenverhältnis sind außerordentliche Ausgaben, die den Betrag von € 250,- übersteigen,
                        nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand zu bezahlen
            d.         den Schriftverkehr in Kassenangelegenheiten selbst vorzunehmen und
                        als Beauftragter des Vereins zu unterzeichnen

Er hat ferner über die geleisteten Zahlungen genau Buch zu führen, Belege mindestens fünf, Kassenbücher mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der Kassier hat für die Hauptversammlung den Jahresabschluss zu fertigen und denselben zur Einsichtnahme und Entlastung vorzulegen.
Die Kassenrevisoren haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.

§ 9 Ausschließungsgründe

Alle aktiven Spielerinnen und Spieler sind angehalten, die festgesetzten Übungsstunden regelmäßig zu besuchen. Im Hinblick auf die vom Verein angestrebten Ziele muss ein mehrmaliges, unentschuldigtes Fernbleiben als Verstoß gegen die Vereinsinteressen betrachtet werden.

Im Verein soll immer Ordnung und Disziplin gewahrt und Kameradschaft gepflegt werden. Bei öffentlichen Veranstaltungen wird von den Mitgliedern ein entsprechendes Verhalten vorausgesetzt. Wer die Ziele, Interessen oder das Ansehen des Vereins in irgendeiner Art schädigt, wird aus dem Verein ausgeschlossen.

Einem Ausschluss geht eine schriftliche Verwarnung voraus.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen (Anwachsung nach § 738 BGB). 
Auch sind diese nicht verpflichtet, nach Maßgabe des § 739 BGB, für die Deckung der Fehlbeträge aufzukommen.

 

§ 10 Spielergruppen


Sofern die aktiven Spieler Einnahmen aus gemeinschaftlichen Veranstaltungen erzielen, fließen dieselben in die Vereinskasse. Daneben sind einzelne Spielergruppen nicht berechtigt, für eigene Rechnung aber namens des Vereins Veranstaltungen durchzuführen, ohne die
vorherige Genehmigung des Vorstands einzuholen.

Vereinseigene Instrumente sind pfleglich zu behandeln. Schäden sind unverzüglich dem Leiter Technik/Instrumente zu melden.
Bei Zuwiderhandlung kann Schadensersatz verlangt werden.
Die für die aktiven Spieler benötigten Orchesternoten werden vom Verein kostenlos zur Verfügung gestellt, sofern dies die finanzielle Lage erlaubt. Die ausgeliehenen Noten sind mit der notwendigen Sorgfalt zu behandeln.


§ 11 Ausbildung

Die Ausbildung der Spieler bzw. die Leitung der Orchester wird einem Dirigenten übertragen, den der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen, unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen, bestellt.
Die Spielervertreter sind berufen, den Dirigenten zu unterstützen.
Die Entlohnung des/der Dirigenten regelt der Vorstand.

§ 12 Auflösung des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Sinkt die Zahl der Mitglieder unter drei, so ist der Verein aufzulösen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Holzgerlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 


§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage nach der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Jedes Mitglied verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen.
Änderungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

Diese Satzung löst die Satzung vom 26.11.1960 sowie deren Änderungen vom 27.01.1973, 29.02.1978 und 01.06.1979 ab.

Die Satzung wurde am 15. März 2003 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 16. März 2003 in Kraft.

Die Änderung (Neufassung) wurde am 23.05.2003 vom Amtsgericht Böblingen in das Vereinsregister Karte Nr. VR 475 eingetragen. Die Eintragung ist beurkundet.